Ratssitzung mit Bürgerfragestunde

Am 30.03.2012 findet im Dörpkroog in Blomberg eine Ratssitzung mit Bürgerfragestunde statt.

Weitere Tagesordnungspunkte sind u.A. der Erlaß der 2. Satzung zur Änderung der Hundesteuer, der Erlaß der Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2012 sowie die Planung und der Beschluß zur Erweiterung des Dorfplatzhäuschens.

Zu dieser Ratssitzung sind alle Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde Blomberg recht herzlich eingeladen!


Beginn der Sitzung ist um 20 Uhr.



Tanz ums Ei am 5. April 2012

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1 EURO FETE am 10. März 2012

tl_files/blomberg-ostfriesland/bilder/1eurofete.jpgWie in jedem Jahr organisiert der Spielmannszug Blomberg am zweiten Samstag im März die alljährliche 1 EURO FETE im Schützenhaus am Bentweg.

Für gute Musik sorgt DJ FLO aus Blomberg. Zu günstigen Getränkepreisen kann somit, gut gestimmt, das Tanzbein geschwungen werden. Beginn der Veranstaltung ist um 20 Uhr.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Bekanntmachung: Verbrennen von Gartenabfällen

tl_files/blomberg-ostfriesland/bilder/osterfeuerhoernumsylt.jpgNach der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S.2) kann die Gemeinde bestimmen, dass an von ihr bestimmten Tagen pflanzliche Abfälle außerhalb zugelassener Abfallbeseitigungsanlagen verbrannt werden dürfen.

Zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft kann die Gemeinde Nebenbestimmungen - insbesondere zum Brandschutz und zur Verkehrssicherheit – erlassen und das Verbrennen zeitlich und räumlich beschränken.

Im Vollzug dieser Ermächtigung ergeht folgende Allgemeinverfügung

1. Das Verbrennen von Gartenabfällen im Bereich der Samtgemeinden Esens und Holtriem, der Gemeinde Friedeburg sowie der Stadt Wittmund wird, wenn eine andere Form der Entsorgung nicht zumutbar ist, an folgenden Tagen genehmigt: am 17. März 2012 (bei anhaltendem Regenwetter ersatzweise am 24. März 2012) und am 06. Oktober 2012 (bei anhaltendem Regenwetter ersatzweise am 13. Oktober 2012), jeweils in der Zeit von 08.00 bis 18.00 Uhr.

2. Die Abfälle dürfen nur auf den Grundstücken, auf denen sie anfallen, oder in unmittelbarer Nähe verbrannt werden.

3. Das Verbrennen ist verboten bei langanhaltender trockener Witterung, bei starkem Wind (deutliche Bewegung armstarker Äste), auf moorigem Untergrund und in Schutzzonen I von Wasserschutzgebieten.

4. Beim Verbrennen sind folgende Mindestabstände einzuhalten: 50 Meter zu Gebäuden, jedoch 100 Meter zu

a) Gebäuden mit Aufenthaltsräumen,

b) Gebäuden mit weicher Bedachung,

c) öffentlichen Verkehrsflächen, soweit diese nicht ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichem Verkehr dienen,

d) Wäldern,

e) Heiden, Wallhecken und entwässerten Mooren,

f) Zeltplätzen und anderen Erholungseinrichtungen,

g) Energieversorgungsanlagen, Erdöl- und Erdgasförderplätzen, wenn Abfälle in Haufen verbrannt werden, 300 Meter zu Krankenanstalten und Seniorenheimen.

5. Das Feuer ist ständig von einer volljährigen Person unter Kontrolle zu halten, gefahrbringender Funkenflug und erhebliche Rauchentwicklung sind zu verhindern. Zur Feuerbekämpfung muss geeignetes Gerät zur Verfügung stehen, so dass das Feuer bei Gefahr unverzüglich gelöscht werden kann. Die Verbrennungsstelle darf nicht verlassen werden, bevor Feuer und Glut erloschen sind.

Für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Verfügung droht gem. § 67 des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 19.01.2005 (Nds. GVBl. S. 9) die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 250,00 €. Darüber hinaus muss derjenige, der gegen die Bestimmungen Nr. 1 bis 5 dieser Verfügung verstößt, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens nach § 61 Abs. 1 und § 27 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27.09.1994 (BGBl. I S. 2705) in Verbindung mit § 6 der BrennVO rechnen. Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 61 Abs. 3 Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz mit einer Geldbuße bis zu 50.000,- € geahndet werden.

Begründung: Pflanzliche Abfälle, die im Rahmen der Unterhaltung und Bewirtschaftung gärtnerischer Flächen anfallen, sollten grundsätzlich durch Kompostierung, Verrottung oder Untergraben/Unterpflügen beseitigt werden. Die Kommune kann das Verbrennen pflanzlicher Abfälle außerhalb von zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen zulassen, soweit ein Bedürfnis besteht und das Wohl der Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht mehr als nach den Umständen unvermeidbar beeinträchtigt werden.

Rechtsgrundlage für diese Verfügung: §§ 2, 4 und 6 der Verordnung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle durch Verbrennen außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (BrennVO) vom 02.01.2004 (Nds. GVBl. S. 2).

Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Veröffentlichung schriftlich oder zur Niederschrift bei den unten bezeichneten Behörden Widerspruch eingelegt werden. Die Frist wird auch durch Einlegung des Widerspruchs beim Landkreis Wittmund, Am Markt 9, 26409 Wittmund, gewahrt.

18.02.2012

                    Samtgemeinde Esens                                                     Gemeinde Friedeburg

           Der Samtgemeindebürgermeister                                              Die Bürgermeisterin

 

               Samtgemeinde Holtriem                                                         Stadt Wittmund

         Der Samtgemeindebürgermeister                                                Der Bürgermeister

 

Abnahme der Jugendflamme 1 in Blomberg

tl_files/blomberg-ostfriesland/bilder/feuerwehr.jpgDer 25.02.2012 stand bei der Jugendfeuerwehr Blomberg ganz im Zeichen der Jugendflamme. Erstmals wurde hier die Stufe 1 abgenommen. Ziel der Jugendflamme ist es, die Jungen und Mädchen der Jugendfeuerwehr auf den künftigen Dienst in der aktiven Wehr vorzubereiten.

Die 14 Absolventen der Jugendfeuerwehr Blomberg, hatten die Aufgabe, die Zusammensetzung eines Notrufes zu erläutern, sich an Feuerwehrknoten und wasserführenden Armaturen zu beweisen. Außerdem mussten Schläuche unter Berücksichtigung der UVV vollständig ausgekegelt werden.
Des Weiteren musste ein Hydrantenschild erklärt und diverse Personen, wie die Führungskräfte aus dem Kreis- und Samtgemeindegebiet genannt werden.

Alle Teilnehmer bestanden die Prüfungen der Jugendflamme 1 tadellos und so konnte der Gemeindejugendfeuerwehrwart Hans Krey, zusammen mit dem Wertungsrichterteam, die ersehnten Abzeichen aushändigen.

Neben dem Wertungsteam unter der Leitung von Tim Harms, Jugendfeuerwehrwart Westerholt, konnte der stellvertretende Ortsbrandmeister Holger Multhaupt, den Samtgemeindebrandmeister Gerold Mammen, Gemeindejugendfeuerwehrwart Hans Krey, als Gäste im Feuerwehrgerätehaus begrüßen.

Alle Gäste bescheinigten den Jugendfeuerwehrwart Christian Böök und seinem Stellvertreter Frank Machner, sowie allen Betreuern einen hohen Ausbildungsstand Ihrer Mitglieder und dankten für Ihr Engagement.

Teilnehmer Jugendflamme Stufe 1:

Jonas Behrends, Chris Claassen, Andre Eden, Timon Freese, Christian Fritsch, Fabian Ihben, Fabian Janssen, Marco Lüken, Tammo Poppen, Jason Schipperen, Tammo Suntken, Daniel Thölen, Lukas Tjarks, Tim Voß

Autor: Holger Multhaupt

Bild: Frank Machner